Die Satzung des Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord auf der Grundlage des
§ 1 Absatz 3 i.V.m. § 38 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) wurde im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche im Rheinland  Nr. 1 vom 15.01.2018 veröffentlicht und trat zum 01.01.2017 in Kraft.

Auf der Grundlage des § 1 Absatz 3 i.V.m. § 38 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 91), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 155)

beschließen die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Köln-Nord und die Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Bedburg-Niederaußem-Glessen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim-Zieverich-Elsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Bickendorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Ehrenfeld, der Evangelischen Nathanael-Kirchengemeinde Köln-Bilderstöckchen, der Evangelischen Clarenbach-Kirchengemeinde Köln-Braunsfeld, der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Köln-Longerich, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Mauenheim-Weidenpesch, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Neue Stadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Niehl, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Pesch, der Evangelischen Gemeinde Weiden/Lövenich, der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Junkersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Ichthys, der Evangelischen Christusgemeinde Brauweiler Königsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Worringen, der Evangelischen Kirchengemeinde Pulheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Quadrath-Ichendorf, der Evangelischen Gemeinde Köln, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Deutz/Poll, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Nippes, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Riehl

sowie die Verbandsvertretung des Evangelischen Kindertagesstättenverbandes Köln-Nord folgende Satzung:

§ 1
Zweck und Mitglieder des Verbands

Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Verbandsmitglieder hat die Kirchenleitung auf Antrag des Evangelischen Kirchenkreises Köln-Nord, der Evangelischen Kirchengemeinde Bedburg-Niederaußem-Glessen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim-Zieverich-Elsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Bickendorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Ehrenfeld, der Evangelischen Nathanael-Kirchengemeinde Köln-Bilderstöckchen, der Evangelischen Clarenbach-Kirchengemeinde Köln-Braunsfeld, der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Köln-Longerich, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Mauenheim-Weidenpesch, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Neue Stadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Niehl, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Pesch, der Evangelischen Gemeinde Weiden/Lövenich, der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Junkersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Ichthys, der Evangelischen Christusgemeinde Brauweiler Königsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Worringen, der Evangelischen Kirchengemeinde Pulheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Quadrath-Ichendorf, der Evangelischen Gemeinde Köln, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Deutz/Poll, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Nippes, der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Riehl sowie des Evangelischen Kindertagesstättenverbandes Köln-Nord den Evangelischen Verwaltungsverband Köln-Nord – nachstehend Verband genannt – als Gemeinde- und Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 01.Januar 2017 errichtet und darüber eine Urkunde ausgefertigt (KABl. Nr. 11/2016, S. 256). Der Verband hat seinen Sitz in Köln.

§ 2
Pflichtaufgaben des Verbands

(1) Der Verband ist zuständig für die Wahrnehmung der in § 8 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG) genannten Verwaltungspflichtaufgaben der Verbandsmitglieder.

(2) Die Verwaltungsaufgaben sind für jedes Verbandsmitglied gesondert zu bearbeiten. Hiervon ausgenommen sind der gemeinsame Betrieb der Kassengeschäfte und des Zahlungsverkehrs (Kassengemeinschaft im engeren Sinne) und die Verwaltung der Finanzanlagen (Kassengemeinschaft im weiteren Sinne). Der Ev. Kindertagesstättenverband Köln-Nord nimmt nicht an der Kassengemeinschaft teil. Der Vorstand kann Einzelheiten in einer besonderen Geschäftsordnung regeln.

(3) Der Verband als Träger der gemeinsamen Verwaltung ist Träger der bestehenden Kassengemeinschaft im engeren Sinne und Träger der bestehenden Kassengemeinschaft im weiteren Sinne gemäß den Regelungen der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO)

(4) Die Superintendentinnen oder die Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise haben das Recht, auf Verwaltungsdienstleistungen des Verbands zurückzugreifen.

§ 3
Wahlaufgaben des Verbands

(1) Die Verbandsmitglieder können dem Verband weitere Aufgaben (Wahlaufgaben) durch schriftliche Vereinbarung übertragen.

(2) Durch Beschluss des Verbandsvorstandes kann bei vorliegendem berechtigtem Interesse der Verband Aufgaben von rechtlich selbständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch schriftliche Vereinbarung übernehmen.

(3) In der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann.

§ 4
Siegel

Der Verband führt ein Siegel.

§ 5
Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

a)    die Verbandsvertretung
b)    der Verbandsvorstand und
c)    die Geschäftsführung.

§ 6
Verbandsvertretung

(1) Der Verbandsvertretung gehören an:

a) Abgeordnete aus den Presbyterien der Verbandsgemeinden: Bis 5.000 Gemeindemitglieder eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter, bis 10.000 Gemeindemitglieder zwei Abgeordnete, bis 15.000 Gemeindemitglieder drei Abgeordnete, über 15.000 Gemeindemitglieder vier Abgeordnete,

b) Zwei Abgeordnete aus dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Köln-Nord sowie eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter des Evangelischen Kindertagesstättenverbandes Köln-Nord,

c) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes,

d) Eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Köln-Mitte mit beratender Stimme. Jedes Verbandsmitglied wählt eine der Zahl ihrer Abgeordneten entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Zahl der entsandten ordinierten Theologinnen und Theologen darf die Hälfte der entsandten Abgeordneten eines Verbandsmitgliedes nicht übersteigen. Die Zahl der entsandten ordinierten Theologinnen und Theologen der Verbandsgemeinden mit bis 5.000 Gemeindemitgliedern darf in ihrer Summe ebenfalls die Hälfte der von diesen zu entsendenden Abgeordneten nicht übersteigen. Die betroffenen Verbandsmitglieder verständigen sich hierüber einvernehmlich. Wird ein Mitglied der Verbandsvertretung in den Vorstand gewählt, wählt das Verbandsmitglied eine Abgeordnete bzw. einen Abgeordneten nach. Das nähere Verfahren regelt eine Geschäftsordnung.

(2) Die Verbandsvertretung wird nach jeder turnusmäßigen Wahl der Mitglieder der Presbyterien der Verbandsmitglieder neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine Voraussetzung der Entsendung entfällt.

(3) Die Verbandsvertretung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden, wenn die Kirchenleitung, ein Kreissynodalvorstand eines beteiligten Kirchenkreises, der Verbandsvorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordern.

(4) Die Einberufung der Verbandsvertretung muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung die Verbandsvertretung ohne Einhaltung der Frist einberufen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes der Verbandsvertretung sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten worden ist.

(5) Für die Verhandlungen der Verbandsvertretung gelten, soweit in dieser Satzung oder durch die Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen der Kirchenordnung, des Verbandsgesetzes und des Verfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Über die Sitzungen der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen und den Abgeordneten und den Verbandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung leitet den Verband, soweit dies nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung dem Vorstand übertragen ist. Sie berät und beschließt über Grundsatzfragen der Arbeit des Verbands.

(2) Der Verbandsvertretung bleiben folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Errichtung und Aufhebung von Beamten- und Mitarbeitendenstellen des Verbands,
b) die Aufstellung der Stellenübersicht des Verbands,
c)  die Beschlussfassung über den Haushalt und die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbands entsprechend § 78 Absatz 3 und § 124 Absatz 1 KF-VO,
d) die Verwendung des Rechnungsüberschusses bzw. die Deckung von Fehlbeträgen gem. § 124 KF-VO,
e) die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes und der Kassenverwaltung Beteiligten gem. § 124 KF-VO,
f)  der Erlass von Geschäftsordnungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 29 VerwG, für die der Vorstand zuständig ist,
g) die Änderung der Verbandssatzung,
h) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, einschließlich der Errichtung von Gebäuden und die Schaffung von Dauereinrichtungen
i) die Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrent-Kredite.
j) die Übertragung von Aufgaben auf ein Kompetenzzentrum gemäß § 14 VerwG,
k) die Festlegung des Verteilungsschlüssels zur Finanzierung des Verbands gemäß § 13 Absatz 3 dieser Satzung und der Beschluss über die konkrete Höhe der Umlage.
l) die Beschlussfassung über den Antrag eines Verbandsmitgliedes auf Ausscheiden aus dem Verband mit einer Dreiviertelmehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes der Verbandsvertretung.

(3) Die Verbandsvertretung entscheidet im Rahmen der Verbandsaufgaben über alle Angelegenheiten, die von dem Vorstand, einer Verbandsgemeinde, dem Evangelischen Kindertagesstättenverband Köln-Nord, einer Kreissynode eines beteiligten Kirchenkreises, einem Kreissynodalvorstand eines beteiligten Kirchenkreises oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.

§ 8
Vorsitz der Verbandsvertretung

Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und eine Stellvertretung werden von der Verbandsvertretung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.

Die Amtsdauer der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung entspricht einer Wahlperiode des Presbyteriums. Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Stellvertretung bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt.

(2) Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vorbereitet, einberufen und geleitet. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung

§ 9
Verbandsvorstand

Die Superintendentin oder der Superintendent ist geborenes Mitglied des Verbandsvorstandes. Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte sieben weitere Personen in den Verbandsvorstand: eine Person aus dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Köln-Nord, eine Person des Evangelischen Kindertagesstättenverbandes Köln-Nord sowie fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Verbandsgemeinden.

Die Verbandsvertretung wählt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellvertretung. Die Superintendentin oder der Superintendent wird als geborenes Mitglied nach Artikel 115 Abs. 2 der Kirchenordnung vertreten. Bei der Bestimmung der übrigen Stellvertretungen sind eine Person aus dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Köln-Nord und eine Person des Evangelischen Kindertagesstättenverbandes Köln-Nord zu berücksichtigen.

Eine Verbandsgemeinde soll nur mit einem Mitglied im Verbandsvorstand vertreten sein. Die Zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.

Die/der Abgeordnete des Kirchenkreises Köln-Mitte in der Verbandsvertretung nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.

Der Verbandsvorstand kann die Stellvertretungen seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(2) Die Amtsdauer des Verbandsvorstands entspricht einer turnusmäßigen Wahlperiode des Presbyteriums. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Verbandsvorstands im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine Voraussetzung der Entsendung entfällt. In diesem Fall erfolgt die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes in der nächst folgenden Sitzung der Verbandsvertretung. Solange nimmt die Stellvertretung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes das Stimmrecht im Vorstand wahr.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsvorstand bei Bedarf oder mindestens jedoch zweimal im Jahr ein. Eine Sitzung muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden, wenn die Kirchenleitung, ein Kreissynodalvorstand eines beteiligten Kirchenkreises, oder ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstands die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordern. Für seine Verhandlungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung, des Verbandsgesetzes und des Verfahrensgesetzes sinngemäß.

(4) Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Vorstand führt – sofern nicht nach dieser Satzung die Geschäftsführung zuständig ist, im Auftrag der Verbandsvertretung nach ihren Beschlüssen und Richtlinien die Geschäfte des Verbands.

(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) die Beschlussfassung über die Berufung, Abberufung, Einstellung und Kündigung der Geschäftsführung und deren Stellvertretung,
b) die Beschlussfassung über sonstige Personalangelegenheiten, sofern diese nicht der Geschäftsführung obliegen,
c)  die Aufstellung des Verbandshaushaltes,
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Kontokorrentkrediten im Rahmen des Haushaltsbeschlusses nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 KF-Verordnung,
e) die Führung der internen Aufsicht über die Finanzbuchhaltung und
f)  Abschluss von Vereinbarungen über Wahlaufgaben nach § 3 Absatz 1 sowie über Vereinbarungen mit rechtlich selbständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind gemäß § 3 Absatz 2.

(3) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Alle für den Rechtsverkehr bedeutsamen Urkunden und Vollmachten, die der Vorstand im Rahmen seiner Aufgaben ausstellt, müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses von der bzw. dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstands unterschrieben und mit dem Verbandssiegel versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.

(4) Der Vorstand erstattet der Verbandsvertretung jährlich einen Geschäftsbericht.

(5) Der Vorstand erlässt die Geschäftsordnung für die Führung der Geschäfte der gemeinsamen Verwaltung gem. § 29 VerwG.

§ 11
Vorsitz des Verbandsvorstandes

(1) Die Superintendentin bzw. der Superintendent des Kirchenkreises Köln-Nord nimmt den Vorsitz des Verbandsvorstandes wahr. Die Stellvertretung wird von dem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes im Verbandsvorstand wahrgenommen.

(2) Die oder der Vorsitzende führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung.

(3) Die Superintendentin bzw. der Superintendent des Kirchenkreises Köln-Mitte nimmt die Aufgaben und Rechte gemäß Art. 121 Absätze 1 bis 3 der Kirchenordnung wahr.

§ 12
Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung. Die Geschäftsführung des Verbands ist die Verwaltungsleitung im Sinne des Verwaltungsstrukturgesetzes.

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Verwaltung.

Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nimmt in den Fällen der Abwesenheit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers die Verwaltungsleitung wahr. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstands mit beratender Stimme teil.

(3) Zu den Aufgaben der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der Verwaltung gehören – unbeschadet der Rechte der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes in analoger Anwendung von § 18 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsstrukturgesetz:

a) die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 17 des Verwaltungsstrukturgesetzes. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Geschäfte, die sich finanziell beziffern lassen bis zu folgenden Summen:
Kirchengemeinden bis 1.000 Gemeindemitglieder 500 Euro,
Kirchengemeinden bis 3.000 Gemeindemitglieder 1.000 Euro, Kirchengemeinden bis 5.000 Gemeindemitglieder 2.000 Euro, Kirchengemeinden über 5.000 Gemeindemitglieder 3.000 Euro, Verband 5.000 Euro und Kirchenkreis 5.000 Euro.

b) die Anlage von Geldvermögen und die Bewirtschaftung von Finanzanlagen in der vom Verband geführten bestehenden Kassengemeinschaft gemäß den Regelungen der Verordnung für das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-VO) entsprechend den Anlagerichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland und Beschlüssen des Verbandsvorstands und der Verbandsvertretung sowie den Festlegungen des Anlageausschusses zur Geldanlage.

c) die Vorbereitung des Verbandshaushalts (einschließlich Stellenübersicht),

d) die Besetzung der Stellen für die Mitarbeitenden des Verbands entsprechend der von der Verbandsvertretung beschlossenen Stellenübersicht,

e) die Regelung der Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden des Verbands einschließlich der Regelung der Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten im Rahmen der von der Verbandsvertretung beschlossenen Stellenübersicht. Der Vorstand kann sein erteiltes Einvernehmen zur Übertragung von Entscheidungen in Beamtenangelegenheiten auf die Geschäftsführung jederzeit zurücknehmen.

f) die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Verbandsvorstand und der Verbandsvertretung sowie dem Kreissynodalvorstand und der Kreissynode über die Arbeit der Verwaltung, insbesondere über deren Wirtschaftsführung.

(4) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder von ihr beauftragte Mitarbeitende können in eigener Verantwortung über die Verfügung der Mittel entscheiden, die im Haushalt des Verbands vorgesehen sind.

(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung an Mitarbeitende des Verbands delegieren.

(6) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 13
Finanzierung

(1) Die Kosten des Verbands werden im Haushalt ausgewiesen. Die Aufwendungen des Verbands werden durch eine Umlage der Verbandsmitglieder, durch Erstattungen für Wahlleistungen sowie eigene Erträge des Verbands gedeckt.

(2) Die Umlage entspricht der Höhe der nicht durch eigene Erträge und Erstattungen für Wahlaufgaben gedeckten Aufwendungen des Verbands.

(3) Die Verbandsmitglieder bringen die Mittel zur Finanzierung des Verbands nach einem von der Verbandsvertretung festgelegten Verteilschlüssel nach konkreten Fallzahlen auf. Hierbei werden zugrunde gelegt:
– Gemeindemitglieder
– Personalfälle
– Buchungsfälle
– Gebäude- und Liegenschaften und sonstige zu verwaltende Einrichtungen.

(4) Die Beiträge rechtlich selbständiger kirchlicher und diakonischer Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, werden nach dem Umfang der übertragenen Aufgaben vertraglich geregelt.

§ 14
Ausscheiden aus dem Verband

(1) Eine Kirchengemeinde, die Mitglied des Verbands ist, scheidet durch einseitige Erklärung zu dem Zeitpunkt aus dem Verband aus, zu dem sie nicht mehr einem der beiden beteiligten Kirchenkreise angehört. Die einseitige Erklärung ist rechtzeitig im Sinne des § 10 Absatz 2 Verbandsgesetz, also mindestens ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem Verband, abzugeben.

(2) Für zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds müssen Verluste des Verbands anteilig mitgetragen werden, die durch die Kosten entstehen, die nicht durch Anpassung – insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – vermieden werden können.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 01.01.2017 in Kraft.